Versammlungsstätten

Betreiberpflichten

Eines der wichtigsten Kapitel in Teil 1 der Sonderbauverordnung behandelt das Thema "Verantwortung und Haftung". Hierfür wurden die Pflichten des Betreibers festgelegt.

 

Nach § 38 Teil1 der SBauVO muss der Betreiber bei Veranstaltungen körperlich anwesend sein. Daraus ist abzuleiten:

 

Ist der Betreiber eine juristische Person, dann muss er sich zwingend vertreten lassen. Ist der Betreiber eine natürliche Person ohne ausreichende Kenntnisse gem. § 39 Teil1 der SBauVO, dann muss er sich ebenfalls vertreten lassen.

 

Hier die Anforderungen im Detail:

 

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

 

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

 

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder ein von ihr oder ihm beauftragte

Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

 

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.


(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige

Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

 

(5)1 Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin

oder den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der

Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein.


     2 Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.

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